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SiGeKo
Ihre Sicherheit – Unsere Erfahrung

Baustellen sind aufgrund der Komplexität, des Umgangs mit Maschinen und verschiedenen Bauprodukten sowie des oft vorhandenen Zeitdrucks Orte mit einem großen Gefährdungspotential für die Beschäftigten und alle Anwesenden. Vor diesem Hintergrund ist der Bauherr gesetzlich verpflichtet, einen qualifizierten Koordinator zu bestellen, sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der BaustellV (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen) und dem Arbeitsschutzgesetz.* Der Koordinator legt die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes fest, koordiniert sie und überprüft ihre Einhaltung vor Ort. Deshalb ist er bereits in der Planungsphase des Bauprojektes einzubinden. Nur zu diesem frühen Zeitpunkt hat er durch die Auswahl von Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel Einfluss auf die Verringerung des Gefährdungspotentials.

Dieses Vorgehen schützt den Bauherrn nicht nur vor Schadensersatzansprüchen im Falle von Unfällen. Es hilft, die Baukosten so gering wie möglich zu halten, indem der gewerkeübergreifende Bauprozess gefährdungsarm und optimal gestaltet wird.

Wir besitzen für diesen Aufgabenbereich neben unserer Erfahrung im Ingenieurwesen nicht nur eine SiGeKo-Qualifizierung, sondern auch die Weiterbildung REFA im Baubetrieb.

*(„Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10. Juni 1998 verpflichtet den Bauherrn, für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, je nach Art und Umfang des Bauvorhabens einen oder gegebenenfalls auch mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Koordinator hat im Rahmen seiner in § 3 BaustellV genannten Aufgaben den Bauherrn und die sonstigen am Bau Beteiligten bei ihrer Zusammenarbeit hinsichtlich der Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz sowohl während der Planung der Ausführung als auch während der Ausführung des Bauvorhabens zu unterstützen. Er hat mit seiner Tätigkeit dazu beizutragen, das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu jeder Zeit sicher zu gestalten. Darüber hinaus dient seine Tätigkeit auch einem ungestörten Bauablauf und soll effektive spätere Arbeiten an der baulichen Anlage ermöglichen.“ aus: Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen RAB 30)